Art. 1
1.1 Der Sitz des GVR ist Rickenbach.
1.2 Der GVR bildet eine Sektion des kantonalen Gewerbeverbandes.
1.3 Unter dem Namen Gewerbeverein Rickenbach besteht ein Verein gemäss Art. 60-79 des ZGB.
Art. 2
Der GVR bezweckt den losen Zusammenschluss der gewerblichen
und industriellen Unternehmer durch die Pflege eines kollegialen
Verhältnisses unter ihren Mitgliedern, insbesondere durch:
2.1 Anschluss an den kantonalen und schweizerischen Gewerbeverband und durch die Unterstützung der Bestrebung dieser Verbände.
2.2 Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltungen, politische Parteien und Presse.
2.3 Zeitgemässe Goodwillwerbung für Handel, Gewerbe und Industrie.
2.4 Bekämpfung des unlauteren und ungesunden Wettbewerbes.
2.5 Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung der Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten, Gemeinden und private Auftraggeber.
2.6 Koordination von Aktionen mit Nachbarsektionen.
Art. 3
3.1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der GVR berechtigt alle ihm nützlichen erscheinenden Massnahmen zu treffen.
3.2 Der GVR kann sich auch andern Institutionen anschliessen oder solche mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.